Die Modifizierte Zugewinngemeinschaft: Der beste Güterstand?

Warum die 'Modifizierte Zugewinngemeinschaft' oft besser ist als die Gütertrennung: Steuern sparen und trotzdem Vermögen schützen. So funktioniert's.

Die Modifizierte Zugewinngemeinschaft: Der goldene Mittelweg erklärt

Wenn Paare zum Anwalt gehen, sagen sie oft: „Wir wollen Gütertrennung.“ Sie meinen damit: „Wir wollen uns im Scheidungsfall nicht um das Vermögen streiten.“ Was viele nicht wissen: Die strikte Gütertrennung ist oft gar nicht die beste Lösung. Sie bringt nämlich handfeste steuerliche Nachteile mit sich.

Die moderne Alternative, zu der Notare heute in den meisten Fällen raten, ist die modifizierte Zugewinngemeinschaft. Sie kombiniert die Sicherheit der Gütertrennung mit den Steuervorteilen der klassischen Ehe.

Warum die totale Gütertrennung oft ein Fehler ist

Bei der reinen Gütertrennung sind die Vermögen komplett isoliert. Das klingt gut, hat aber einen Haken: den Tod. Endet die Ehe nicht durch Scheidung, sondern weil ein Partner stirbt, geht der überlebende Partner finanziell schlechter aus:

  • Erbschaftsteuer: In der normalen Zugewinngemeinschaft ist der Zugewinn im Todesfall steuerfrei. Bei der Gütertrennung entfällt dieser Vorteil. Der Freibetrag wird schneller überschritten, der Staat kassiert mit.
  • Pflichtteil: Der gesetzliche Erbteil des Ehepartners ist bei der Gütertrennung oft geringer.

Der Trick: „Gütertrennung“ nur für den Fall der Scheidung

Die modifizierte Zugewinngemeinschaft nutzt einen juristischen Kniff. Im Ehevertrag vereinbaren Sie:

„Wir leben im gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft. ABER: Sollte die Ehe geschieden werden, findet kein Zugewinnausgleich statt.“

Das Ergebnis:

  1. Bei Scheidung: Sie werden behandelt, als hätten Sie Gütertrennung vereinbart. Niemand muss dem anderen etwas zahlen. Das Vermögen (Firma, Praxis, Immobilien) ist geschützt.
  2. Bei Tod: Sie werden behandelt, als lebten Sie in einer Zugewinngemeinschaft. Der überlebende Partner profitiert von den hohen Steuerfreibeträgen und einer höheren Erbquote.

Weitere Varianten der Modifizierung

Es muss nicht immer der komplette Ausschluss sein. Die Modifizierung ist ein Baukasten-System. Sie können den Zugewinn auch nur teilweise anpassen:

1. Die gegenständliche Beschränkung

Hierbei wird der Zugewinn grundsätzlich beibehalten, aber bestimmte Gegenstände werden „herausgerechnet“. Beispiel: „Alles wird geteilt, außer der Wertzuwachs der Arztpraxis des Ehemannes.“ Das schützt das Lebenswerk, lässt den Partner aber am sonstigen Vermögensaufbau (z.B. gemeinsames Haus) teilhaben.

2. Die Deckelung (Obergrenze)

Sie können festlegen, dass die Ausgleichszahlung einen bestimmten Betrag (z.B. 200.000 €) nicht überschreiten darf.

Fazit: Maßanzug statt Konfektion

Die modifizierte Zugewinngemeinschaft ist der „Maßanzug“ unter den Güterständen. Sie ist flexibel gestaltbar und vermeidet die Steuerfallen der starren Gütertrennung. Für Unternehmer, Immobilienbesitzer und vermögende Paare ist sie fast immer die erste Wahl.

Wollen Sie Steuervorteile nutzen und trotzdem sicher sein?

Lassen Sie uns Ihren Vertrag „modifizieren“. Wir beraten Sie zur optimalen Gestaltung für Ihren Fall.

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